Informationen zur Eichpflicht


Wer unterliegt der Eichpflicht?

Die Eichung von Waagen ist vom Staat in solchen Bereichen vorgeschrieben, in denen der Verbraucherschutz und ein fairer Wettbewerb von besonderer Bedeutung sind.

Eichen kann man im Gegensatz zum Kalibrieren, nur solche Waagen, die durch eine amtliche Eichzulassung „eichfähig“ sind.

Nach der EU-Richtlinie 2009/23/EG müssen Waagen amtlich geeicht werden, wenn sie wie folgt verwendet werden:
- Im geschäftlichen Verkehr (wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird)
- Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazetischen Labor
- Zu amtlichen Zwecken
- Bie der Herstellung von Fertigpackungen
- In der Heilkunde


Eichfrist

Der Gesetzgeber regelt den Einsatz der Waage / der Prüfgewichte und Nacheichfristen. Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht und wird von den regionalen staatlichen Eichämtern vorgenommen.
Alle Eichklassen haben generell eine Eichfrist von 2 Jahren, bei Kontrollwaagen ist es 1 Jahr.
Eichklassen:
Eichklasse I: Analysenwaagen
Eichklasse II: Präzisionswaagen
Eichklasse III: Industriewaagen


Anzeigepflicht seit dem 1.1.2015

Seit dem 1.1.2015 ist der Verwender geeichter Waagen verpflichtet diese beim zuständigen Eichamt anzumelden. Die Eichbehörden haben eine zentrale Meldeplattform unter www.eichamt.de eingerichtet, mit der die geforderten Daten schnell und einfach übermittelt werden können.


Hinweise zu Medizinprodukten:

Für die ordnungsgemäße Verwendung und Pflege des Produktes ist die Betriebsanleitung vom medizinischen Fachpersonal anzuwenden und zu beachten.
Die medizinische Fachkraft kann durch Selbststudium der Betriebsanleitung die notwendige Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verwendung und Pflege des Produktes erlangen. Aufstellung und Inbedtriebnahme sind ohne externe Hilfe möglich.


Individuelle Materialvorbereitung

Alle unsere geeichten Waagen werden individuell von einem Techniker für den jeweiligen Aufstellungsort vorbereitet und kontrolliert. Hierbei berücksichtigen wir selbstverständlich die Erdbeschleunigung des jeweiligen Aufstellungsortes. Als Aufstellungsort benutzen wir die angegebene Lieferadresse.
Bei Waagen mit einer internen Justierautomatik entfallen die Einschränkungen zum Aufstellungsort, da die Justierautomatik auch nach der Eichung bedienbar bleibt, also nicht versiegelt wird. In diesem Fall ist die Eichung standortsunabhängig.

Falls Sie die Waage an einem anderen Ort als der Lieferadresse benutzen möchten, teilen Sie uns bitte die Adresse bei Ihrer Bestellung mit.


Express Kostenvoranschlag

Erhalten Sie Ihr Angebot in 5 Sekunden.
Informationen zur Eichpflicht - Waagen experte

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Wer unterliegt der Eichpflicht?

Die Eichung von Waagen ist vom Staat in solchen Bereichen vorgeschrieben, in denen der Verbraucherschutz und ein fairer Wettbewerb von besonderer Bedeutung sind.

Eichen kann man im Gegensatz zum Kalibrieren, nur solche Waagen, die durch eine amtliche Eichzulassung „eichfähig“ sind.

Nach der EU-Richtlinie 2009/23/EG müssen Waagen amtlich geeicht werden, wenn sie wie folgt verwendet werden:
- Im geschäftlichen Verkehr (wenn der Preis einer Ware durch Wägung bestimmt wird)
- Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im medizinischen und pharmazetischen Labor
- Zu amtlichen Zwecken
- Bie der Herstellung von Fertigpackungen
- In der Heilkunde


Eichfrist

Der Gesetzgeber regelt den Einsatz der Waage / der Prüfgewichte und Nacheichfristen. Die periodische Nacheichung ist gesetzliche Pflicht und wird von den regionalen staatlichen Eichämtern vorgenommen.
Alle Eichklassen haben generell eine Eichfrist von 2 Jahren, bei Kontrollwaagen ist es 1 Jahr.
Eichklassen:
Eichklasse I: Analysenwaagen
Eichklasse II: Präzisionswaagen
Eichklasse III: Industriewaagen


Anzeigepflicht seit dem 1.1.2015

Seit dem 1.1.2015 ist der Verwender geeichter Waagen verpflichtet diese beim zuständigen Eichamt anzumelden. Die Eichbehörden haben eine zentrale Meldeplattform unter www.eichamt.de eingerichtet, mit der die geforderten Daten schnell und einfach übermittelt werden können.


Hinweise zu Medizinprodukten:

Für die ordnungsgemäße Verwendung und Pflege des Produktes ist die Betriebsanleitung vom medizinischen Fachpersonal anzuwenden und zu beachten.
Die medizinische Fachkraft kann durch Selbststudium der Betriebsanleitung die notwendige Kenntnis zur ordnungsgemäßen Verwendung und Pflege des Produktes erlangen. Aufstellung und Inbedtriebnahme sind ohne externe Hilfe möglich.


Individuelle Materialvorbereitung

Alle unsere geeichten Waagen werden individuell von einem Techniker für den jeweiligen Aufstellungsort vorbereitet und kontrolliert. Hierbei berücksichtigen wir selbstverständlich die Erdbeschleunigung des jeweiligen Aufstellungsortes. Als Aufstellungsort benutzen wir die angegebene Lieferadresse.
Bei Waagen mit einer internen Justierautomatik entfallen die Einschränkungen zum Aufstellungsort, da die Justierautomatik auch nach der Eichung bedienbar bleibt, also nicht versiegelt wird. In diesem Fall ist die Eichung standortsunabhängig.

Falls Sie die Waage an einem anderen Ort als der Lieferadresse benutzen möchten, teilen Sie uns bitte die Adresse bei Ihrer Bestellung mit.


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